Diese AGB finden Anwendung auf sämtliche Verträge, die mit der „ZRW – Zentrale Restaurierungswerkstatt Berlin“ (im Folgenden „ZRW Berlin“ genannt) geschlossen werden. Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichenden Regelungen und auch sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch ZRW Berlin rechtsverbindlich.
Diese AGB gelten vorbehaltlich einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zudem für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Im Fall der zwischenzeitlichen Änderung der einmal einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt stets die letzte Fassung als vereinbart.
Mündliche Nebenabreden sind zu Beweiszwecken in Textform zu dokumentieren. Änderungen dieser Bedingungen, einschließlich dieser Bestätigungsklausel, sowie die Vereinbarung oder Änderung von Lieferterminen oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch ZRW Berlin.
Soweit nach den Vereinbarungen dieses Vertrages Produkte oder Dienstleistungen von Fremdherstellern geliefert werden, gelten deren Geschäftsbedingungen nachrangig ergänzend. Hierauf wird ZRW Berlin den Kunden jeweils ausdrücklich hinweisen und die Bedingungen zur Verfügung stellen.
Angebote, Vertragsschluss
Angebote von ZRW Berlin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich verbindlich zugesichert werden. Es gelten die allgemeinen Preisbestimmungen nach § 4 dieser AGB.
Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande.
Leistungsumfang
ZRW Berlin bietet Dienstleistungen im Bereich Konservierung & Restaurierung an (Historische Möbel & Möbel der Moderne, Holzobjekte, Plastische Bildwerke sowie Hölzerne Raumausstattungen). Sie erbringt ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Auftraggebers. Anleitungen, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von ZRW Berlin, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Änderungs- und Erweiterungswünsche richten sich nach § 6 dieser AGB.
ZRW Berlin ist zu Teillieferungen stets berechtigt. Zur Vertragsdurchführung wird der Auftraggeber das erforderliche Historische Möbel & Möbel der Moderne, Holzobjekte, Plastische Bildwerke sowie Hölzerne Raumausstattungen und sonstige Materialien und Informationen an ZRW Berlin Berlin übergeben.
Preise und Zahlung
Leistungen von ZRW Berlin sind gemäß der vereinbarten und im Angebot/Pflichtenheft festzuhaltenden Beträge zu vergüten. Auch der Zahlungsplan wird im Angebot/Pflichtenheft geregelt. Versandkosten, Transportkosten und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen soweit keine andre Regelung im Angebot/Pflichtenheft vereinbart wurde.
Zusatzleistungen, die nicht im Angebot/Pflichtenheft enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge
von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
in Auftrag gegebene Tests, Untersuchungen, Instrumentellen Analysen, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen.
Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist ZRW Berlin berechtigt, gegenüber gewerblichen Kunden einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 10 Prozent Zinsen jährlich zu verlangen. Der Auftraggeber hat das Recht nachzuweisen, dass ZRW Berlin infolge des Verzugs kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
Eigentumsvorbehaltssicherung
Vertragsgegenstände bleiben im Eigentum von ZRW Berlin bis zur Erfüllung der Forderung aus dem Einzelvertrag und vollständigen Leistung der vereinbarten Zahlung. Sofern dem Kunden die Nutzung an von ZRW Berlin erstellten Vertragsgegenstände eingeräumt wird, so werden diese Nutzungsrechte stets unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der Kunde die Leistung von ZRW Berlin vollständig vergütet. An Stelle des Eigentumsvorbehaltsrechts an den Vertragsgegenständen tritt, wenn dieses erlischt (insbesondere durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung, etc.), die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei ausdrücklicher Weigerung zur Zahlung, Zahlungsverzug oder drohender Zahlungsunfähigkeit, auch aus anderen und zukünftigen Leistungen und Lieferungen oder bei Vermögensverfall des Auftraggebers ist ZRW Berlin berechtigt, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, die Vertragsgegenstände zurückzunehmen oder die Vertragsleistungen einzustellen.
Fristen und Leistungshindernisse
Liefertermine oder Fristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Ist für die Leistung von ZRW Berlin die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Eine gesonderte Mitteilung hierüber im jeweiligen Einzelfall durch ZRW Berlin an den Kunden ist hierzu nicht erforderlich und wird auch nicht erfolgen. Bei Verzögerungen infolge von
Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers,
nicht rechtzeitiger Lieferung von notwendigen Unterlagen und/oder Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
nicht erteilter schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber verlängern sich die Liefer- oder Leistungstermine entsprechend.
Soweit ZRW Berlin ihre vertraglichen Leistungen infolge von Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für sie unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, haftet ZRW Berlin nicht für sich hieraus ergebende Schäden des Vertragspartners.
Werden von dem Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. Hierüber wird ZRW Berlin den Vertragspartner informieren.
Änderung des Angebotes/Pflichtenheftes
Der Auftraggeber kann bis zur Endabnahme eine Änderung und/oder Ergänzung des Pflichtenhefts verlangen. ZRW Berlin wird in diesem Fall die Arbeiten unterbrechen und prüfen, ob die Änderung technisch durchführbar und unter Berücksichtigung der betrieblichen Leistungsfähigkeit von ZRW Berlin zumutbar ist und ob sich aus einer Umsetzung ein bis dahin nicht zugrunde gelegten Mehraufwand an Kosten und Zeit für ZRW Berlin ergibt.
Ist der Mehraufwand im Verhältnis zu den vereinbarten Konditionen aus Sicht von ZRW Berlin unverhältnismäßig, werden die Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Stellungnahme von ZRW Berlin über eine Anpassung des Vertrages verhandeln. Falls eine Einigung innerhalb der vorbezeichneten Frist nicht erzielt werden kann, wird der Vertrag von ZRW Berlin ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens ausgeführt. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung dieses Vertrages nach § 649 BGB bleibt unberührt.
Abnahme
Der Auftraggeber erklärt die Abnahme der Leistungen oder Teilleistungen von ZRW Berlin durch Abgabe einer Freigabeerklärung. Die Leistungen von ZRW Berlin gelten als abgenommen, wenn
sie die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat, und
der Auftraggeber daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 10 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,
oder der Auftraggeber die Arbeitsleistungen oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte bereits verwendet, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von ZRW Berlin erbrachten Leistungen beruht.
Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber wird notwendige Historische Möbel & Möbel der Moderne, Holzobjekte, Plastische Bildwerke, Hölzerne Raumausstattungen sowie Materialien, vor allem zu verwendende Holzteile, Metallteile & -beschläge, zu untersuchende Proben für Analysen, Restaurierungskonzepte und Dokumentationen zeitgerecht zur Verfügung stellen.
Soweit ZRW Berlin dem Auftraggeber Entwürfe und/oder Testversionen zu Bestandserfassungen, Befunduntersuchungen, Analyseergebnisse, Restaurierungskonzepte, Dokumentationen und/oder Kostenermittlungen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit ZRW Berlin keine Korrekturaufforderung erhält.
Der Auftraggeber ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und ggf. analytischer Sicht sorgen.
Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen auftreten, wird der Auftraggeber ZRW Berlin unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters schriftlich davon unterrichten.
Änderungswünsche seitens des Auftraggebers sind ZRW Berlin ebenfalls schriftlich mitzuteilen, um eine korrekte Umsetzung zu ermöglichen.
Urheberrechte
ZRW Berlin nimmt für ihre Arbeitsleistungen ggf. auch Rechte Dritter (fremde Dienstleistung wie Holz- & Möbelrestaurierung, Bestandserfassungen, Befunduntersuchungen, Instrumentelle Analysen, Restaurierungskonzepte, Dokumentationen und/oder Kostenermittlungen) in Anspruch, die dem Auftraggeber nur insbesondere zeitlich eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann u.a. dazu führen, dass fremdes Material nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die ZRW Berlin keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. ZRW Berlin wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden.
ZRW Berlin kann dem Auftraggeber die Kosten für fremdes Material durch das Vorlegen der Abrechnung des Materialgebers mit einem Service-Aufschlag von 15% in Rechnung stellen.
Der Auftraggeber darf fremdes Material nur im Zusammenhang mit und nur entsprechend der Vorgaben von ZRW Berlin nutzen. Wird ZRW Berlin vom Materialgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Material nicht dementsprechend verwandt wurde, so ist der Auftraggeber gegenüber ZRW Berlin zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ZRW Berlin über jede unrechtmäßige Nutzung des Materials, wie Bestandserfassungen, Befunduntersuchungen, Instrumentelle Analysen, Restaurierungskonzepte, Dokumentationen und/oder Kostenermittlungen, die die ihm bekannt wird, zu informieren sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder ZRW Berlin dabei zu unterstützen.
Werden dem Auftraggeber Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von ZRW Berlin z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er ZRW Berlin unverzüglich darüber informieren.
Gewährleistung
Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden nach entsprechender Mitteilung des Auftraggebers bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung durch ZRW Berlin ausgebessert oder ausgetauscht.
ZRW Berlin behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Auftraggeber kostenlos eine Nachbesserung der Holz- oder Möbelrestaurierungen zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.
Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen der erstellten/erbrachten Leistungen von der im Pflichtenheft vereinbarten Leistungen soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.
Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen der vertraglich vereinbarten Gegenleistung verlangen.
Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Benutzer ohne weiteres auffallen, muss der Auftraggeber gegenüber ZRW Berlin binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung schriftlich rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei ZRW Berlin innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen unter Einhaltung o.a. Form gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden.
Haftung
Für Rechtsmängel, Garantien und Kardinalpflichten haftet ZRW Berlin unbeschränkt. Dies gilt auch für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für vorsätzliche Pflichtverletzungen durch ZRW Berlin sowie ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Für grob fahrlässige Pflichtverletzungen wird die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für Verlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird soweit im Einzelfall gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Datenschutz und Geheimhaltung
ZRW Berlin speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Auftraggebers (z.B. Adresse und Bankverbindung).
Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Auftraggeber daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.
Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.
Mitteilungen
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem auf seiner Seite zur Verfügung.
Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit dies wirksam vereinbart werden kann Berlin.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort
Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts.
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Berlin vereinbart.
Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam.
Änderungen und Ergänzungen der anwendbaren Vertragsbestimmungen sind nur wirksam, wenn sie in einem von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Zusatzvertrag niedergelegt sind.
Zu einer Abtretung seiner Rechte aus dem Vertragsverhältnis bedarf der Auftraggeber der schriftlichen Einwilligung von ZRW Berlin. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von ZRW Berlin kann der Auftraggeber nur mit von ZRW Berlin anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären